Pfalzgut – Pfalzgut https://www.pfalzgut.de Bestes frisch auf den Tisch Mon, 11 Apr 2016 08:52:10 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.3.6 https://www.pfalzgut.de/wp-content/uploads/2020/03/cropped-pfalzgut-32x32.png Pfalzgut – Pfalzgut https://www.pfalzgut.de 32 32 28.11.2014: Mündliche Information möglich https://www.pfalzgut.de/28-11-2014-muendliche-information-moeglich/ Mon, 11 Apr 2016 08:51:31 +0000 http://www.pfalzgut.de/?p=1888 Die Verordnung sieht vor, dass neben dem weiten Spektrum der schriftlichen Informationsmöglichkeiten für die Unternehmen auch eine mündliche Information möglich ist. Basis für die mündliche Information muss allerdings eine schriftliche Dokumentation sein, die sowohl nachfragenden Verbrauchern als auch den zuständigen Kontrollbehörden leicht zugänglich gemacht werden muss. Damit habe man den Lebensmittelunternehmen eine praxisgerechte Regelungen an die Hand gegeben und ihnen zugleich eine große Flexibilität für die Ausgestaltung einer sicheren Allergeninformation gewährt, sagte Schmidt.

Es bleibt den Anbietern freigestellt, auf welche Art und Weise sie ihrer Dokumentationspflicht nachkommen. Produkte, die vor dem 13. Dezember nach altem Recht in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, können unbefristet abverkauft werden.

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28.11.2014: Ehrenamtliche Bäcker unterliegen nicht der Verordnung https://www.pfalzgut.de/28-11-2014-ehrenamtliche-baecker-unterliegen-nicht-der-verordnung/ Mon, 11 Apr 2016 08:50:56 +0000 http://www.pfalzgut.de/?p=1886 Bundesminister Schmidt stellt noch einmal klar, dass der von Eltern gebackene Kuchen für den Kindergeburtstag beispielsweise in der Kita nicht mit einer Allergenkennzeichnung versehen werden muss. Nur diejenigen, die unternehmerisch im Lebensmittelbereich tätig sind, sind fortan dazu verpflichtet, Lebensmittel entsprechend der neuen Vorgaben zu kennzeichnen. Die Kommission hat hierzu klargestellt, dass auch ehrenamtliche Kuchenbäcker etwa für einen Kuchenbasar in der Schule keine Auflagen durch die neuen EU-Regeln fürchten müssen. In Zweifelsfällen liegt es im Ermessen der zuständigen Kontrollbehörden der Bundesländer im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Kennzeichnungspflicht vorliegt oder nicht.

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20.11.2014: Informationen müssen leicht erhältlich sein https://www.pfalzgut.de/20-11-2014-informationen-muessen-leicht-erhaeltlich-sein/ Mon, 11 Apr 2016 08:50:00 +0000 http://www.pfalzgut.de/?p=1884 Dabei müssen die Informationen, welche potentiell allergen wirksamen Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendetet wurden, für Verbraucher unmittelbar und leicht erhältlich sein. Zudem muss in den Verkaufsräumen an gut sichtbarer Stelle ein deutlicher Hinweis erfolgen, wo und wie Kunden die Allergeninformation erhalten können. Bei verpackter Ware oder in Zutatenlisten müssen allergene Stoffe in den Zutatenverzeichnissen hervorgehoben werden.

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20.11.2014: Nichts wird so heiß gegessen wie es gekocht wird. https://www.pfalzgut.de/20-11-2014-nichts-wird-so-heiss-gegessen-wie-es-gekocht-wird/ Mon, 11 Apr 2016 08:49:24 +0000 http://www.pfalzgut.de/?p=1882 Der Bundesrat hat heute grünes Licht für den vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vorgelegten Entwurf einer Verordnung zur Allergenkennzeichnung bei unverpackten Lebensmitteln gegeben. Damit bestehe Klarheit für Gastronomie und Großküchen über die Umsetzung der ab 13. Dezember europaweit neu geregelten Allergenkennzeichnung bei Lebensmitteln, so das Bundesministerium.

„Die Verordnung schafft Rechts- und Planungssicherheit für die beteiligten Branchen. Das Maß an Aufwand bleibt insbesondere für kleine handwerkliche Betriebe und die klassische Ladentheke begrenzt“, erklärt Bundesernährungsminister Christian Schmidt. Die Neuregelung sei eine wichtige Maßnahme des gesundheitlichen Verbraucherschutzes, da allergische Reaktionen auf Lebensmittel auch durch lose Ware ausgelöst werden können.

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20.11.2014: Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) schafft mehr Klarheit https://www.pfalzgut.de/20-11-2014-lebensmittel-informationsverordnung-lmiv-schafft-mehr-klarheit-2/ Mon, 11 Apr 2016 08:45:39 +0000 http://www.pfalzgut.de/?p=1880 Am 13.12.2014 endet der Anpassungszeitraum der am 12.12.2011 in Kraft getretenen sogenannten Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV). Mit ihr werden das allgemeine Lebensmittelkennzeichnungsrecht und das Nährwertkennzeichnungsrecht auf EU-Ebene zusammengeführt. Mit der Verordnung können Verbraucher an vielen Stellen besser erkennen, was in den Lebensmitteln enthalten ist. Die Verordnung sei ein Meilenstein für mehr Klarheit und Wahrheit bei der Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, ist Schmidt überzeugt. So werden ab dem 13.12.2014 unter anderem Vorgaben zur besseren Lesbarkeit, eine klare Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten sowie – bei verpackter und loser Ware – die Allergenkennzeichnung verbindlich.

Was die Umsetzung der Allergenkennzeichnung bei loser Ware betrifft, hat Deutschland von der in der LMIV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese national zu regeln. Bislang unterliegen unverpackt abgegebene Lebensmittel (sog. lose Ware), wie sie etwa in der Gastronomie üblich sind, nicht den allgemeinen Kennzeichnungspflichten. Nach der LMIV sind 14 „Hauptallergene“ ab dem 13. Dezember 2014 EU-weit verpflichtend anzugeben, dies umfasst unter anderem: Glutenhaltiges Getreide wie Weizen und Roggen, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch und Milcherzeugnisse, Schalenfrüchte wie Mandeln und Haselnüsse, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupinen, Weichtiere. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für alle allergen wirkenden Verarbeitungsprodukte und für die bei der Produktion eingesetzten Hilfsstoffe. Stoffe jedoch, die durch die Verarbeitung oder den Herstellungsprozess ihr allergenes Potential verlieren, müssen nicht gekennzeichnet werden. Zu diesen Ausnahmen gehört zum Beispiel Glucosesirup auf Weizenbasis.

Quelle : http://www.cafe-future.net

Weitere Informationen finden Sie auf folgen Seiten.

Pressemitteilung vom 28. November 2014

Besserer Schutz für Allergiker, Rechtssicherheit für Anbieter

Auslegungshinweise zur LMIV

Fragen und Antworten zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

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